Der Vorsatz der groben Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn sich eine Person angetrunken, oder volltrunken ans Steuer begibt und dabei einen Unfall verursacht. Dieselbe Regelung besteht bei Einnahme von Drogen. Auch eine kleine Menge Alkohol gilt bei einem Unfall als grob fahrlässig, auch wenn man selber der festen Überzeugung ist, dass man noch fahrtüchtig ist, weil man ja nur ein bisschen getrunken hat. Auch wenn eine Person mit dem Auto unterwegs ist, und eine brennende Zigarette runtergefallen lässt, ist es völlig normal, das man diese wieder aufheben möchte. Macht man das, und in diesem Moment der Unachtsamkeit, passiert ein Unfall, so hat man grob fahrlässig gehandelt. Weil sich diese Person einen Moment nicht zu 100% auf den Straßenverkehr konzentriert hat. Viel hat die Klausel der groben Fahrlässigkeit auch mit den Vereinbarungen zu tun, die man in seinem Versicherungsvertrag, mit der Versicherung vereinbart hat.
Auch das Fahren mit abgefahrenen Reifen ist eine grobe Fahrlässigkeit. Als Fahrzeughalter ist man verpflichtet, dafür zu sorgen, dass mit dem Auto alles in Ordnung ist. Das gilt ganz besonders für nicht korrekt funktionierende Bremsen bei einem Auto. Sollte man in seinem Versicherungsvertrag angegeben haben, dass man sein Auto, während man es nicht nutzt, in einer Garage untergebracht hat, und es dort aufgebrochen oder beschädigt wird, kann die Versicherung auch das als fahrlässig auslegen. Insbesondere wenn man in einer Gegend wohnt, die nach Meinung der Versicherung, sowieso als stark diebstahlgefährdet gilt. Versicherungen machen nicht unbedingt auf die Klausel, grobe Fahrlässigkeit aufmerksam, sie gehen einfach mal davon aus, das der Versicherungsnehmer darüber informiert ist.